MEMORARE PACEM. Gesellschaft für Friedenskultur e.V.
Unsere Gruppe arbeitet in der Rechtsform des eingetragenen Vereins.
- Der Verein ist unter der Nummer VR 1297 beim Vereinsregister des Kreisgerichts Dresden registriert.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus Nora Lang (stellvertretende Vorsitzende), Christine Letowa (Finanzen) und Matthias Neutzner (Vorsitzender).
- Der verein ist nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Dresden-Süd, Steuernummer 203/140/14201, vom 16.9.2015 für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 bis 2014 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Dresden-Süd, Steuernummer 203/140/14201, mit Bescheid vom 3.9.2015 nach § 60a AO gesondert festgestellt. Der Verein ist berechtigt, förmliche Spendenbescheinigungen auszustellen.
Statut des Vereins MEMORARE PACEM. Gesellschaft für Friedenskultur e.V.
Neufassung, beschlossen am 21. Dezember 2015
§ 1 Name, Sitz und Charakter des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen »MEMORARE PACEM. Gesellschaft für Friedenskultur e.V.«.
(2) Er hat seinen Sitz in Dresden, wo er in das Vereinsregister der Stadt Dresden
eingetragen ist.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(5) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur, Frieden und Menschenrechten. Der Verein möchte dazu beitragen, aus dem gemeinsamen Erinnern von Menschen unterschiedlicher Generationen, Kulturen und Nationen ein gemeinsames Engagement für eine Kultur des Friedens zu entwickeln.
(6) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aktivitäten in folgenden Bereichen verwirklicht:
- in der Erziehung und Bildung zu den Themen Frieden und Menschenrechte,
- im Gestalten verantwortlicher Erinnerungskulturen,
- im Eintreten für Frieden und Menschenrechte in der Gesellschaft,
- in der Diskussion und Forschung zu Geschichte, Erinnern und Gesellschaft.
§ 3 Selbstverständnis
(7) Der Verein setzt die Arbeit einer im Jahr 1987 in Dresden gegründeten Initiative fort.
Er wurde im Jahr 1991 in der heutigen Rechtsform unter dem Namen »Interessengemeinschaft 13. Februar 1945« gegründet. Seit dem Jahr 2015 trägt er die heutige Bezeichnung.
(8) Die Mitglieder des Vereins verstehen Frieden als Weg zu einer menschlichen Gesellschaft. Sie folgen in ihrer Arbeit dem Leitbild einer »Kultur des Friedens«, wie es in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. September 1999 gefasst wird.
(9) Die Vereinsarbeit bezieht sich auf das Bekenntnis zum Frieden, wie es viele Menschen aus dem Erleben von nationalsozialistischer Diktatur und Zweitem Weltkrieg ableiteten. Der Verein knüpft an die Traditionen des Engagements für Frieden und Menschenrechte an, die mit dem Erinnern an die Luftangriffe auf Dresden im Februar 1945 verbunden sind.
(10) Der Verein arbeitet intergenerationell, interkulturell und international.
(11) Der Verein lehnt nationalistische, antidemokratische, menschenfeindliche und geschichtsrevisionistische Einstellungen und Handlungen ab.
§ 4 Mitgliedschaft
(12) Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.
(13) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung des Vereins anerkennt und sich für dessen Ziele einsetzt.
(14) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(15) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(a) Durch schriftliche Austrittserklärung kann der Austritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
(b) Ein Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mitglied vorsätzlich gegen diese Satzung oder gegen die Grundsätze des Vereins verstößt und ihm damit erheblichen Schaden zufügt. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs über den Ausschluss zu entscheiden.
(c) Ein Mitglied kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mit-glieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge mehr als sechs Wochen im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(16) Fördermitglieder bekunden ihre Verbundenheit mit den Zielen und der Arbeit des Vereins, auch wenn sie selbst nicht kontinuierlich an der Vereinsarbeit teilnehmen können.
(17) Für Fördermitglieder gelten alle Regelungen der Absätze (13) bis (15) analog.
§ 6 Tätigkeit und Finanzierung
(18) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(19) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(20) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Frieden und Menschenrechten.
(21) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spendeneinnahmen, Erlösen aus Fundraising oder sonstige Zuwendungen von privaten oder juristischen Personen gebildet.
(22) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Beitrags für Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Härtefällen ist der Vorstand befugt, Zahlungs-erleichterungen zu gewähren oder auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags ganz zu verzichten.
(23) Der Verein kann Eigentum erwerben.
§ 7 Organe
(24) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(25) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 4 aufgenommenen Mitgliedern des Vereins zusammen. Fördermitglieder nach § 5 können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(26) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Vereinsziele aktiv mitzuwirken. Mitglieder sind berechtigt, den Vorstand jederzeit auf dem Vereinszweck dienende Themen, Aktivitäten und Probleme hinzuweisen und dazu Anregungen zu geben. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(27) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten mit grundlegender Bedeutung für den Verein und dessen Tätigkeit. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:
a) die Beschlussfassung über die grundlegende Ausrichtung der Aktivitäten des Vereins,
b) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz (38),
d) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern gemäß Absatz (42),
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) die Änderungen der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(28) Mindestens einmal aller zwei Jahre ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(29) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(30) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(31) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter und bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter geleitet.
(32) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(33) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer erfolgen gemäß Absatz (38). Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(34) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu fertigen:
(a) Ort und Zeit der Versammlung,
(b) Form der Einladung,
(c) Namen der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
(d) Tagesordnung und
(e) Ergebnisse der Abstimmungen (Beschlüsse).
Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer oder einer dafür benannten Person zu fertigen. Es ist von ihr/ihm und von der Leiterin bzw. dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
(35) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Führung der laufenden Geschäfte und die Koordinierung aller Aktivitäten im Rahmen der Vereinsziele,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(36) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, die bzw. der zugleich als Schriftführerin bzw. Schriftführer fungiert und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.
(37) Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende sowie die bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Einzelvertretung berechtigt. Im Falle der Auflösung des Vereins ist nach Absatz (44) zu verfahren.
(38) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Auch die Kassenprüferinnen bzw. die Kassenprüfer werden einzeln für zwei Jahre gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl für mehrere Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(39) Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin bzw. seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Nachfolge-Wahl durch die Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe zu betrauen.
(40) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung die seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters.
(41) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
§ 10 Kassenprüfung
(42) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, welche die Rechnungsführung des Vereins in dem jeweils zurückliegenden Geschäftsjahr zu überprüfen und das Prüfungsergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Kassenprüferinnen bzw. eines Kassenprüfers genügt die Prüfung durch eine Kassen-prüferin oder einen Kassenprüfer, es sei denn, die Mitgliederversammlung beantragt und wählt vorsorglich eine Ersatzperson. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Rechnungsführung die Entlastung des Vorstandes. Hierzu genügt die Ankündigung über die Entlastung des Vorstandes in der Einladung gem. §§ 32 und 40 BGB.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(43) Der Verein kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins muss vorab als eigener Tagesordnungspunkt auf der Einladung angekündigt sein.
(44) Im Falle der Auflösung des Vereins fungieren die Mitglieder des Vorstandes als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(45) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird über das Vermögen des Vereins gemäß Absatz (20) verfügt.
(46) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
21. Dezember 2015 in Dresden beschlossen.